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AGB

Die AGB der ADIVA die Musikagentur (Stand April 2018)

§ 1 Pflichten der Vermittlerin/Künstleragentur

Die Vermittlerin trägt dafür Sorge, dass die Künstler zu Höchstleistung, Professionalität und Seriosität verpflichtet sind.

§ 2 Präsentation

(1)          Die räumlichen Verhältnisse am vereinbarten Veranstaltungsort sind für die Präsentation geeignet. Der Veranstalter garantiert entsprechende Ton-, Lichtanlage und geeignetes Sicherheitspersonal zu stellen und den Sicherheitsabstand zu dem Publikum während der Präsentation zu wahren.

(2)          Im Übrigen ist der Künstler in der Gestaltung, Auswahl der Musik und Darbietung seines Programms frei. Künstlerischen Anweisungen des Veranstalters oder eines Dritten, mit Ausnahme der Vermittlerin unterliegt der Künstler nicht.

§ 3 Durchführung der Veranstaltung, Kosten

(1)          Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, führt der Veranstalter im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten die Veranstaltung durch. Ihm obliegt die Abführung etwaiger Steuern und sonstiger Abgaben (KSK), sowie die Zahlung von Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA.

(2)          Der Künstler ist berechtigt an dem Veranstaltungsabend seine Merchandisingprodukte zum Kauf anzubieten und auf neue Produkte vor/ während/ nach der Show hinzuweisen.

§ 4 Werbung

(1)          Der Veranstalter wird in branchenüblicher Weise und auf eigene Kosten für die Veranstaltung und die Künstler der Vermittlerin besonders unter Angabe der Marke der Künstleragentur Adiva  „Die Musikagentur“ mit dem dazugehörigem Logo entsprechend werben. Geeignetes Bildmaterial frei von Rechten Dritter wird bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

(2)          Der Veranstalter ist berechtigt, die Künstlers  anlässlich der Proben und während der Show auf Bild- oder Tonträgern aufzunehmen um durch Ton- oder Fernsehrundfunk ausgestrahlt oder sonst wie online  oder offline öffentlich für die Veranstaltung zu werben. Für diese Aufzeichnungen halten sich die Künstler der Vermittlerin erforderlichenfalls zur Verfügung. Diese Aufzeichnungen dürfen nicht veräußert werden.

§ 5 Anderweitige Verwertung

(1)          Werbung für andere Produkte oder Leistungen darf vom Veranstalter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Vermittlerin in einem Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietungen veröffentlicht werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist mit einer Vertragsstrafe zu rechnen.

(2)          Der Veranstalter ist zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegenüber der Verwertung unerlaubt zustande gekommener Vervielfältigungs- und Verwertungshandlungen verpflichtet. Auf Anforderung wird die Vermittlerin dem Veranstalter gesondert Prozessvollmacht erteilen.

§ 6 Schweigepflicht

Alle Vertragsparteien verpflichten sich,

– über alle während der Zusammenarbeit bekannt werdende Geschäftsbeziehungen und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen

– Gagen- und Provisionsverhandlungen
– Personendaten der Künstler

auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist es dem Veranstalter untersagt mit den Künstlern über ihre Gage zu sprechen.

§ 7 Wettbewerbsverbot

(1)          Der Veranstalter verpflichtet sich,

a) Künstler nicht für sich oder andere Veranstalter abzuwerben

b) die Vermittlerin bei der Buchung der Künstler, die durch die Vermittlerin Kontakt zum Veranstalter mittelbar oder unmittelbar erhielten, nicht zu umgehen

c) nach Vertragsende keinen Verdrängungswettbewerb unter Selbstkosten zu betreibe

d) Künstlerdaten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht selbst zu nutzten oder an andere Konkurrenten weiterzugeben

e) Künstler nicht durch Verleitung zum Vertragsbruch abzuwerben

(2)          Folgeengagements mit den Künstlern unterliegen dem Exklusivbuchungsrecht der Vermittlerin.

§ 8 Pauschalierter Schadensersatz /Vertragsstrafen

(1)          Der Veranstalter hat an die Vermittlerin eine angemessene Schadenspauschale in Höhe von mindestens der vereinbarten Grundgage und der Vermittlungsprovision, abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen, wenn infolge einer ihm zurechenbaren schuldhaften Handlung oder Unterlassung die vereinbarte Show nicht stattfindet.

Die Schadensersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Veranstaltermehr als 3 Monate vor dem Event die Vermittlerin von der Veranstaltungsabsage in Kenntnis setzt.

(2)          Die Vermittlerin hat im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung eine angemessene Schadensersatzpauschale in Höhe von 45% der vereinbarten Grundgage zu zahlen.

Dies gilt nicht im Fall leichter und mittlerer Fahrlässigkeit. Entfällt der Auftritt durch Verschulden des Künstlers oder der Vermittlerin, verpflichtet sich die Vermittlerin einen gleichwertigen Ersatz ohne Mehrkosten für einen anderen Auftrittstermin zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht bei Einhaltung der unter § 6 Abs. 1 und 2 des Vertrages genannten Fristen/Gründe.

(3)          Verletzt der Veranstalter die vertragliche Schweigepflicht oder die Wettbewerbsvereinbarung kann die Vermittlerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 2500,-€ für jeden Fall der Zuwiderhandlung verlangen. Begeht der Veranstalter eine sonstige schuldhafte Vertragsverletzung kann die Vermittlerin eine Vertragsstrafe von 300,-€ verlangen.

§ 9 Haftungsausschluss

(1)          Die Vermittlerin schließt dem Veranstalter gegenüber mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit seine Haftung für jeden Schaden aus, der nicht auf einer vorsätzlichen oder groben fahrlässigen Vertragsverletzung der Agentur oder eines gesetzlichen Vertreters / Erfüllungsgehilfen beruht.

(2)          Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vermittlerin an der Organisation und Durchführung der Veranstaltung vor Ort nicht beteiligt ist und hierfür keine Verantwortung trägt und Dritten, insbesondere Besuchern der Show mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper und der Gesundheit im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung nicht haftet.

(3)          Der Veranstalter verpflichtet sich, die Vermittlerin und ihre Künstler von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter aus oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung freizustellen, es sei denn, diese beruhten auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Vermittlerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Datenschutz

Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der übermittelten personenbezogenen Daten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die von dem Veranstalter und Künstler zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden von der Vermittlerin ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) (BDSG-neu) und Telemediengesetzes (TMG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) erhoben, gespeichert und verarbeitet.

  • Die personenbezogenen Daten des Veranstalters und Künstler werden nicht an Dritte weitergegeben; ausgenommen hiervon ist ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung die Weitergabe an zur Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte (z.B. im Rahmen einer Auftragsverarbeitung (AV)). Eine Übermittlung der Daten an zur Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte erfolgt ebenso nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) (BDSG-neu) und Telemediengesetzes (TMG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Der Umfang der Übermittlung beschränkt sich auf das notwendige erforderliche Minimum zur Vertragsabwicklung.
  • Der Veranstalter und Künstler hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten ändern oder löschen zu lassen. Das Recht zur Löschung der von ihm gespeicherten Daten besteht nicht, wenn deren Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, außerdem wenn die Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung sowie Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Vermittlerin erforderlich sind und für diese Zwecke gespeichert werden müssen.
  • Die Vermittlerin setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um anfallende oder erhobene personenbezogene Daten zu schützen, insbesondere gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen den Angriff unberechtigter Personen. Die Sicherheitsmaßnahmen der Vermittlerin sind entsprechend der technologischen Möglichkeiten orientiert und werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.

§ 11 Aufrechnungs-/ Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Veranstalter und Künstler gegenüber der Vermittlerin nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Vermittlerin anerkannt sind.

§ 12 Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ unwirksame Klauseln

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern gesetzlich kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens der Vermittlerin vereinbart.

Sollten einzelne Klauseln dieser Agentur-AGB unwirksam sein oder werden, so werden sie durch die gesetzliche Regelung ersetzt, von der sie abweichen.

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