Allgemeines Geschäftsbedingungen zum Aufführungsvertrag der ADIVA Musikagentur über die Vermittlung von Künstlern
1. Vertragsgrundlage
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen ADIVA – Die Musikagentur – (nachfolgend: „Agentur“) und Veranstaltern (nachfolgend: „Veranstalter“), wobei die Agentur im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses einen Künstler (nachfolgend: „Künstler“), den die Agentur an den Veranstalter vermittelt, vertritt.
1.2 Die Agentur verfügt über ein breites Künstlerportfolio und vermittelt diese an Veranstalter zur künstlerischen Untermalung ihrer Veranstaltungen (nachfolgend: „Veranstaltung“).
1.3 Im Rahmen des unter 1.1 genannten Vertragsverhältnisses vermittelt die Agentur Künstler an den Veranstalter. Sie handelt gegenüber dem Veranstalter für den Künstler in Stellvertretung und schließt die Verträge mit dem Veranstalter im Namen und im Auftrag des Künstlers.
1.4 Maßgebend für das Vertragsverhältnis zwischen Agentur und Künstler gegenüber dem Veranstalter - insbesondere für Art und Umfang der Darbietung - ist der Aufführungsvertrag (nachfolgend: „Vertrag“) sowie die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur zum Aufführungsvertrag (nachfolgend: „AGB“).
2. Geltungsbereich
2.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche die Vermittlung des Künstlers durch die Agentur an den Veranstalter gem. Ziffer 1.2 und 1.3 zum Gegenstand haben. Diese AGB gelten dabei für sämtliche Arten von Veranstaltungen, seien es musikalische oder artistische Darbietungen, Redebeiträge oder sonstiges.
2.2 Die AGB gelten gegenüber Firmen, Kaufleuten, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen (Unternehmen). Sie gelten gegenüber diesen Personen auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse.
2.3 Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Veranstalters gelten nur, wenn die Agentur diese ausdrücklich schriftlich (Textform genügt) anerkannt hat.
2.4 Werden mit dem Veranstalter im Vertrag oder den Anlagen abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AGB.
3. Vertragsschluss
3.1 Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage eines Vertrages, den die Agentur in Stellvertretung für den Künstler mit dem Veranstalter schließt. Wesentliche Bestandteile sind dabei der Vertrag selbst, diese AGB sowie eventuelle sonstige benannten Anlagen zum Vertrag.
3.2 Der Vertrag kommt durch beidseitige Unterschrift auf dem Vertrag zustande. Ausschlaggebend ist das Datum der zuletzt getätigten Unterschrift.
3.3 Die Agentur kann in dem Vertrag eine Frist zur Unterschrift bestimmen. In diesem Fall muss der Veranstalter den Vertrag innerhalb der im Vertrag angegebenen Frist unterschrieben zurücksenden. Nach Fristablauf ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht mehr verpflichtet, den Vertrag mit dem Veranstalterabzuschließen.
3.4 Alle Verträge und Ergänzungen zum Vertrag mit der Agentur bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail oder Fax).
4. Rechte und Pflichten des Veranstalters
4.1 Der Veranstalter verpflichtet sich, an die Agentur für die individualvertraglich vereinbarten Leistungen die im Vertrag festgelegte Vergütung zu zahlen. Vergütung meint die Künstlergage inklusive Provision der Agentur. Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten ist.
Die Zahlung der Vergütung durch den Veranstalter erfolgt gemäß den individualvertraglichen Vereinbarungen. Proben, die von der jeweiligen Auftrittsvereinbarung umfasst sind, sind in der Vergütung jeweils enthalten.
Reisekosten sowie Gewährung von Unterkunft und Verpflegung während des Engagements sind im Vertrag gesondert zu vereinbaren.
4.2 Der Veranstalter führt die Veranstaltung im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten durch. Ihm obliegt die Abführung etwaiger Steuern und sonstiger Abgaben (z.B. KSK) sowie die Zahlung von Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an die Verwertungsgesellschaften, insbesondere der GEMA.
4.3 Der Veranstalter versichert, dass die räumlichen Verhältnisse am individualvertraglich vereinbarten Veranstaltungsort für den geplanten Auftritt geeignet sind. Er garantiert entsprechende Ton-, Lichtanlage und geeignetes Sicherheitspersonal zu stellen und den Sicherheitsabstand zu dem Publikum während des Auftritts zu wahren.
4.4 Die weiteren Verpflichtungen bestimmen sich ggf. nach den individualvertraglichen Vereinbarungen.
5. Rechte und Pflichten der Agentur
5.1 Die Agentur trägt dafür Sorge, dass der Künstler zu Höchstleistung, Professionalität und Seriosität verpflichtet ist.
5.2 Die Agentur übersendet dem Veranstalter zur Erfüllung seiner GEMA-Pflichten eine vollständige Liste mit den aufzuführenden Titel, bzw. verpflichtet den Künstler diese Liste spätestens am Ende der Veranstaltung an den Veranstalter zu übergeben.
5.3 Die weiteren Verpflichtungen der Agentur ergeben sich aus der individualvertraglichen Vereinbarung.
6. Rechte und Pflichten des Künstlers
6.1 Gegenüber dem Veranstalter ist der Künstler in der Gestaltung, der Auswahl der Musik und Darbietung seines Programms frei. Künstlerischen Anweisungen des Veranstalters oder eines Dritten (mit Ausnahme der Agentur) unterliegt der Künstler nicht.
6.2.Die weiteren Verpflichtungen des Künstlers ergeben sich aus der individualvertraglichen Vereinbarung.
7. Werbung, Foto- und Bildrechte
7.1 Der Veranstalter wird in branchenüblicher Weise und auf eigene Kosten für die Veranstaltung und den von der Agentur vermittelten Künstler Werbung zu machen. Dies umfasst auch und insbesondere die Bewerbung bei Social-Media. Geeignetes Bildmaterial stellt die Agentur dem Veranstalter bei Bedarf frei von Rechten Dritter zur Verfügung.
Der Veranstalter nennt im Rahmen der Bewerbung Namen und Marke der Agentur und verwendet das dazugehörige Logo. Die Agentur verpflichtet sich, dieses Logo dem Veranstalter frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen.
7.2 Der Veranstalter ist berechtigt, Foto- und Filmaufnahmen des Künstlers nach Maßgabe von Ziffer 8. zu fertigen. Dies gilt auch für Proben der Veranstaltung. Die Agentur versichert, dass der Künstler sich für entsprechende Aufnahmen zur Verfügung hält.
7.3 Werbung für andere Produkte und Leistungen als die individualvertraglich vereinbarte Veranstaltung/ Darbietung darf vom Veranstalter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur in Zusammenhang mit dem Auftritt des Künstlers veröffentlicht werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist mit einer Vertragsstrafe zu rechen.
7.4 Der Veranstalter ist zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegenüber der Verwertung unerlaubt zustande gekommener Vervielfältigungs- und Verwertungshandlungen verpflichtet. Auf Aufforderung wird die Agentur dem Veranstalter entsprechende Prozessvollmacht gesondert erteilen.
8. Film- und Fotoaufnahmen
Der Veranstalter sowie die Agentur sind berechtigt, Foto- und Filmaufnahmen der Darbietung des Künstlers, die diesen beiwerksartig oder erkennbar abbilden sowie Gegenstände (Bühnenbild) sowohl vor, während als auch nach der Veranstaltung abbilden, zum Zwecke der Dokumentation, Werbung oder für Eigenveröffentlichung zur Referenznutzung herzustellen oder zu verwenden, außer die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen. Sollte der Künstler darüber hinaus einer anschließenden Verwendung zu Werbezwecken widersprechen, so wird die Agentur dies innerhalb von 7 Werktagen dem Veranstalter mitteilen.
9. Merchandise
9.1 Der Künstler ist berechtigt, an dem Veranstaltungsabend seine Merchandising-produkte zum Kauf anzubieten und auf neue Produkte vor, während und nach der Show hinzuweisen.
9.2 Der Veranstalter räumt dem Künstler dafür insbesondere das Recht ein, am Veranstaltungstag CDs und/oder weitere Fanartikel im Foyer im Veranstaltungsraum zu verkaufen. Ein Stromanschluss ist zwingend notwendig. Bei Open-Air-Veranstaltungen benötigt der Künstler eine Überdachung für den Stand, den der Veranstalter stellen muss.
10.Urheber und Nutzungsrechte
10.1 All die den Künstler als ausübenden Künstler betreffenden Rechte verbleiben bei dem Künstler, soweit zwischen den Vertragspartnern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
10.2 Soweit durch die Darbietung des Künstlers urheberrechtliche Nutzungsrechte-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstige Rechte entstanden sind oder noch entstehen, räumt die Agentur im Namen des Künstlers dem Veranstalter alle nicht-exklusiven und nicht weiterübertragbaren Nutzungsrechte zum Zeitpunkt der Entstehung ein bzw. überträgt sämtliche Leistungsschutzrechte (inklusive Vergütungsansprüche, soweit abtretbar), auch für unbekannte Nutzungsarten. Die Einräumung dieser sämtlichen Rechte ist mit der Vergütung abgegolten. Die Rechteeinräumung bzw. -übertragung erfasst insbesondere die folgenden nicht-exklusiven und nicht weiter übertragbaren urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Darbietung:
a) Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d. h. das Recht, die Darbietung im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig - auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern - zu vervielfältigen und zu verbreiten.
b) Das Senderecht, insbesondere das Recht, die Darbietung entgeltlich oder unentgeltlich, verschlüsselt oder unverschlüsselt, durch analoge und/oder digitale Funksendungen wie Ton-, Fernsehen, Rundfunk, Drahtfunk o. ä. technische Einrichtungen ganz oder in Teilen, der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen, unabhängig von den Übertragungswegen und unabhängig von der Rechtsform oder Finanzierungsweise der Fernsehanstalt (kommerzielles oder nicht kommerzielles Fernsehen).
c) Das Online- und Abrufrecht, d. h. das Recht, die Darbietung mittels digitaler oder anderweitiger Speicher und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Benutzern derart zur Verfügung zu stellen, dass diese die Produktion auf jeweils individuellen Abruf mittels eines Fernseh- und/oder sonstigen Gerätes auch zu interaktiven Nutzung empfangen werden können (Television-on-demand, Video-on-demand, Near- Video-on-demand, etc.).
Dazu gehört auch das Recht, die Darbietung des Künstlers mittels eines Datenübertragungsverfahrens zu senden, bei welchem die Daten bereits während der Übertragung angesehen werden können, bevor es zur vollständigen Übertragung der Daten kommt (Streaming).
11. Grundsätze loyaler Zusammenarbeit und Schweigepflicht
11.1 Zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages arbeiten die Vertragsparteien kooperativ und loyal zusammen und informieren sich bei maßgeblichen Änderungen unverzüglich.
11.2 Streitigkeiten werden sie mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung fair austragen.
11.3 Alle Vertragsparteien verpflichten sich,
auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist es dem Veranstalter untersagt mit den Künstlern über ihre Gage zu sprechen.
12. Wettbewerbsverbot
12.1 Der Veranstalter verpflichtet sich gegenüber der Agentur,
a) Künstler nicht für sich oder andere Veranstalter abzuwerben;
b) die Agentur bei der Buchung der Künstler, die durch die Agentur Kontakt zum Veranstalter mittelbar oder unmittelbar erhielten, nicht zu umgehen;
c) nach Vertragsende keinen Verdrängungswettbewerb unter Selbstkosten zu betreiben;
d) Künstlerdaten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht selbst zu nutzten oder an andere Konkurrenten weiterzugeben;
e) Künstler nicht durch Verleitung zum Vertragsbruch abzuwerben
12.2 Folgeengagements mit den Künstlern unterliegen dem Exklusivbuchungsrecht der Agentur.
13. Höhere Gewalt, Rücktritt und Veranstaltungsausfall
13.1 Im Falle des Veranstaltungsausfalls wegen höherer Gewalt werden die Vertragsparteien von ihren Leistungen frei. Jede Vertragspartei trägt die ihr bis dahin entstandenen Kosten selbst. Bei höherer Gewalt handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az. X ZR 142/15).
13.2 Das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer, Demonstrationen, die Sicherheitsfolgen bei Auffinden verdächtiger Gegenstände, schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm sowie bekannte Pandemien fallen in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“. Diese Ereignisse unterliegen der Risikosphäre des Veranstalters, der als solcher das organisatorische und wirtschaftliche Risiko trägt.
13.3 Tritt der Veranstalter aus anderen als den unter Ziffer 13.1 genannten Gründen von dem Vertrag zurück, steht der Agentur ein pauschaler Entschädigungsanspruch zu abzüglich ersparter Aufwendungen. Bei Absage bis mindestens 30 Tage vor der Veranstaltung bleibt der Vergütungsanspruch in Höhe von 50% der Gesamtvergütung (Gage inklusive Provision) bestehen. Bei späterem Rücktritt bleibt der vollständige Vergütungsanspruch (Gage inklusive Provision) bestehen.
13.4 Der Veranstalter trägt das wirtschaftliche und organisatorische Risiko. Er trägt in diesem Zusammenhang auch das Risiko des Ticketverkaufs. Eine Stornierung aufgrund reduzierter Teilnehmerzahlen berechtigt ihn deshalb nicht zum kostenneutralen Rücktritt. Es gelten die zuvor genannten Stornosätze.
13.5 Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der Agentur durch die Stornierung ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die in Ziffer 13.3 genannte Pauschale entstanden ist.
13.6 Im Falle der Verhinderung des Auftritts des Künstlers zum Veranstaltungszeitpunkt infolge Krankheit oder Reiseunfähigkeit ist dieser Nachweis durch ärztliche Bescheinigung zu führen. Alkohol- und/ oder Drogenmissbrauch sind keine Krankheit.
13.7 Sollte der Künstler aus Gründen, die nicht im Einflussbereich der Agentur liegen, ausfallen oder erkranken, vermittelt die Agentur dem Veranstalter ohne Mehrkosten gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung einen Künstler mit einer vergleichbaren Darbietung/ Leistung an dessen Stelle für die Veranstaltung. Die Agentur setzt den Veranstalter darüber unverzüglich in Kenntnis. Der Veranstalter kann stattdessen auch die Vermittlung des ursprünglich gebuchten oder eines anderen Künstlers für eine andere Veranstaltung wählen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des jeweiligen Künstlers. Diesbezüglich treffen die Vertragsparteien eine Individualvereinbarung.
14. Haftung
14.1 Auf Schadensersatz haftet die Agentur – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet die Agentur nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Agentur auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
14.2 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit durch die Agentur oder ihre Vertreter ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes übernommen wurde. Das gleiche gilt für eventuelle Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.3 Die Agentur hält den Veranstalter unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass das nach Ziffer 7.1 zur Verfügung gestellte Material gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Recht am eigenen Bild, Markenrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
14.4 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Künstler und die Agentur an der Organisation und Durchführung der Veranstaltung vor Ort nicht beteiligt ist und hierfür keine Verantwortung tragen und Dritten, insbesondere Besuchern der Veranstaltung mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper und der Gesundheit im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung nicht haften.
14.5 Der Veranstalter verpflichtet sich, die Agentur und den Künstler von allen etwaigen Ansprüchen Dritter aus oder in Zusammenhand mit der Veranstaltung freizustellen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.
15. Vertragsstrafen
Verletzt der Veranstalter die Schweigepflicht nach Ziffer 11 oder die Wettbewerbsvereinbarung nach Ziffer 12 kann die Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verlangen. Begeht der Veranstalter eine sonstige schuldhafte Vertragsverletzung kann die Vermittlerin eine Vertragsstrafe von 300,- € verlangen.
16. Datenschutz und Datensicherheit
16.1 Es werden zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. Dies geschieht im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die von dem Veranstalter zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden von der Agentur ausschließlich zu den sich aus dem Vertrag oder diesen AGB ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben, gespeichert und verarbeitet.
16.2 Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Veranstalters an Dritte erfolgt nicht. Dies gilt nicht in Hinblick auf die Weitergabe an zur Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte im Rahmen der Vertragsabwicklung-. Eine Übermittlung der Daten an zur Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte erfolgt ebenso nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Umfang der Übermittlung beschränkt sich auf das zur Vertragsabwicklung erforderliche notwendige Minimum. Die Datenhinweiserklärung https://www.adivamusik.com/kontakt/datenschutz/ ist Gegenstand des Vertrages.
16.3 Der Veranstalter hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten ändern oder löschen zu lassen. Jedoch besteht dieses Recht dann nicht, wenn deren Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Darüber hinaus besteht es nicht, wenn die Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung sowie Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Agentur erforderlich sind und für diese Zwecke gespeichert werden müssen.
16.4 Die Agentur setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 32 der DSGVO ein, um anfallende oder erhobene personenbezogene Daten zu schützen, insbesondere gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen den Angriff unberechtigter Personen. Die Sicherheitsmaßnahmen der Agentur sind entsprechend der technologischen Möglichkeiten orientiert und werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.
17. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der Agentur nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind.
18. Kündigung aus wichtigem Grund
18.1 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen zur Veranstaltungsabsage und zum Rücktritt gem. Ziffer 13. kann die Zusammenarbeit auf der Basis des Vertrages von allen Seiten ausschließlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das gesetzliche Recht zur jederzeitigen Kündigung ohne Angabe von Gründen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
18.2 Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine der Vertragsparteien eine grobe Verletzung der Vereinbarungen begeht oder vereinbarte Leistungen trotz Abmahnung in Textform nicht oder nicht termingerecht erbracht werden und sich hieraus wesentliche Störungen in der Abwicklung der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung ergeben. Bei der Abmahnung ist eine entsprechende Frist zu setzen.
18.3 Die Kündigung bedarf der Textform.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz der Agentur. Sofern gesetzlich kein anderer zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird der Sitz der Agentur als Gerichtsstand vereinbart.
19.2 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden sie durch die gesetzliche Regelung ersetzt, von der sie abweichen.
Stand: Juli 2024